Allgemeine Verkaufs- & Lieferbedingungen

Stand Januar 2012

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1. Allgemeines
1.1. Diese Bedingungen schließen die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers aus. Abweichende Bedingungen des Käufers sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

 

1.2. Diese Bedingungen gelten auch ohne erneute Bezugnahme für alle weiteren Geschäfte der Parteien, was insbesondere gilt, wenn Verkäufe kurzfristig ohne gesonderte Auftragsbestätigung ausgeführt werden.

 

 

2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1. Angebote sind freibleibend.

 

2.2. Lieferverträge kommen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Übergabe und Unterzeichnung des Lieferscheines zustande. Vom Käufer gesetzte Liefertermine bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung.

 

 

3. Preise
3.1. Maßgebend sind die am Tage der Lieferung geltenden Preise, soweit nicht bei Auftragserteilung andere Preise vereinbart wurden.

 

3.2. Erhöhen sich bei Frankopreisen die Frachtentgelte, so sind wir zu einer entsprechenden Preisberichtigung berechtigt.

 

 

4. Versand und Abladung
4.1. Die Versendung erfolgt auf Gefahr des Bestellers.

 

4.2. Es wird mit Lastzügen geliefert. Wird nicht mit Sattelfahrzeugen angeliefert, wird ein entsprechender Aufschlag verrechnet. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Das Gewicht der Ladung wird auf geeichten Waagen festgestellt. Gewicht, Menge und Art der Ware können nur sofort nach Eingang am Ablieferort gerügt werden. Bei Lieferung frei Ablieferort müssen die Fahrzeuge die Abladestelle mit eigener Kraft gut erreichen können. Ist die Zufahrt zur Baustelle behindert, kann an der nächstmöglichen Stelle
entladen werden. Das Abladen erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle. Wartezeiten bei der Anlieferung werden berechnet.

 

 

5. Lieferung und Annahme
5.1. Wird ein vereinbarter Liefertermin überschritten und haben wir das zu vertreten, so ist der Käufer verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Werktagen zu setzen.

 

5.2. Wird die Nachfrist von uns nicht eingehalten so kann der Käufer nur nach einer zuvor ausdrücklich schriftlich zur Lieferung gesetzten weiteren Nachfrist von dem Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Hierbei ist er auf unserer Anfrage hin in angemessener Frist verpflichtet, sich zwischen Rücktritt, Schadensersatz oder Belieferung zu entscheiden.

 

5.3. Geraten wir in Verzug ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist, so kann daraus nur ein Rücktrittsrecht hergeleitet werden. Schadensersatzansprüche des Käufers bestehen nicht.

 

5.4. Bei Annahmeverzug des Käufers können wir als Schaden ohne Nachweis 10 % des Kaufpreises oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens verlangen, es sei denn der Käufer weist nach, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder niedriger ist als die Pauschale.

 

5.5. Unsere Lieferpflichten ruhen im Falle von höherer Gewalt, insbesonders bei Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behindernden Maßnahmen des Gesetzgebers, bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen und behördlichen Verfügungen. Dies gilt auch dann, wenn unsere Unterlieferanten aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß liefern.

 

 

6. Abweichende Mengen
6.1. Bei unvollständigen Lieferungen oder Falschlieferungen, oder wenn wir eine sonstige Pflicht (Nebenpflicht) in einer von uns zu vertretenden Weise verletzen, hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung der Fehlmenge, zur Lieferung der geschuldeten Ware oder zur Beseitigung der Pflichtverletzung zu setzen.

 

6.2. Mehr- oder Minderlieferungen sowie Mehr- oder Mindergewichte in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen oder Preisanpassung. Beanstandungen wegen Mehr- oder Minderlieferungen werden nur anerkannt, wenn bei Bahnversand eine bahnamtliche Bestätigung, bei Lieferung durch Lkw eine schriftliche Bestätigung des Fuhrunternehmers, vorgelegt wird.

 

6.3. Mehr als nur unerhebliche Fehlmengen werden nachgeliefert, soweit uns dies zumutbar ist. Anderenfalls erteilen wir eine Gutschrift.

 

 

7. Mängelrüge und Gewährleistung
7.1. Mängel sind unverzüglich zu rügen, sofern sie offensichtlich sind. Bei nicht offensichtlichen Mängeln hat die Mängelanzeige innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB zu erfolgen, sofern der Käufer kein Unternehmer ist. Unternehmer haben einen nicht offensichtlichen
Mangel unverzüglich nach Erkennbarkeit zu rügen.

 

7.2. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Uns ist Gelegenheit zur Probeentnahme auf der Abladestelle zu geben. Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.

 

7.3. Bei Annahme der Lieferung oder Leistung in Kenntnis eines Mangels bestehen die Mängelrechte nur dann, wenn die Rechte wegen dieses Mangels ausdrücklich schriftlich vorbehalten werden.

 

7.4. Soll die Ware weiterverarbeitet werden, so hat der Käufer die Geeignetheit der Ware für seine Zwecke selbst zu prüfen.

 

7.5. Liegt lediglich eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Lieferung vor, so können hieraus keine Rechte abgeleitet werden. Bei berechtigten Beanstandungen, werden wir nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

 

7.6. Weiter kann der Käufer Ersatz für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

7.7. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Das selbe gilt für den Aufwendungsersatz.

 

7.8. Gewährleistungsansprüche erlöschen 1 Jahr nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 475 Abs. 2 BGB längere Fristen vorschreibt (Verbrauchsgüterkauf).

 

7.9. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Dieser Ausschluss gilt – soweit nicht ein Fall von Ziffer 10.3 vorliegt - insbesondere auch für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

 

 

8. Zahlungsbedingungen
8.1. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Mehrere Käufer haften für die Bezahlung des Kaufpreises als Gesamtschuldner. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

 

8.2. Zahlung ist erst erfolgt, wenn uns der Betrag vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben ist. Bei Wechseln und Schecks ist die Gutschrift nach der Einlösung maßgebend. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegen genommen.

 

8.3. Im Falle des Verzugs beanspruchen wir unbeschadet der Möglichkeit, einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz; bei Unternehmern betragen die Verzugszinsen 8 % über dem Basiszinssatz.

 

8.4. Der Käufer kann mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, die Aufrechnung nicht erklären, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

8.5. Im Fall des Verzugs oder bei Verletzung einer sich aus unserem Eigentumsvorbehalt ergebenen Pflicht, werden sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung sofort fällig. Wir sind weiter berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist, nach unserer Wahl die gelieferte Ware zurückzuverlangen, Schadensersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Lieferungen können von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werden.

 

 

9. Sicherungsrechte
9.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen vor.

 

9.2. Der Käufer ist zur Verarbeitung und zur Veräußerung der gelieferten und bearbeiteten Waren widerruflich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs befugt, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertriebspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Der Käufer darf die gelieferten Waren nicht verpfänden oder sicherungsübereignen. Jede Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte
ist uns sofort anzuzeigen; ebenso die Stellung eines Insolvenzantrages. In diesen Fällen
können wir unsere Vorbehaltsware herausverlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

 

9.3. Verarbeitet, vermengt oder vermischt der Käufer die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache und erwirbt er an dieser Allein- oder Miteigentum, so überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sachen hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.

 

9.4. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche
diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab.

 

9.5. Wird die Vorbehaltsware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und den Geschäftsbeziehungen zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderung und Nebenrechte ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller unserer Ansprüche. Über die Forderung ist laufend ein Verzeichnis zu führen unter Angabe des Namens
des Drittschuldners und der Höhe der Forderung. Das Verzeichnis ist uns auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

 

9.6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf, solange der Käufer seinen Verpflichtungen ihm gegenüber nachkommt.

 

9.7. Enthalten die Einkaufsbedingungen des Drittschuldners eine Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Drittschuldner die Abtretung der Kaufpreisforderung von seiner Zustimmung abhängig, so ist dies unverzüglich mitzuteilen. Für diesen Fall werden wir zugleich mit der Auftragserteilung unwiderruflich ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehende Forderung im Rahmen und für Rechnung des Käufers einzuziehen. Der Käufer erteilt zugleich dem Drittschuldner
unwiderruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten. Wir sind berechtigt, den Abnehmern des Käufers die Abtretung offen zulegen. Hierzu hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Wir werden von diesen Rechten nicht Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt.

 

9.8. Nehmen wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir bleiben berechtigt, die zurückgenommene Ware außergerichtlich, freihändig, zum Bestgebot, jedoch nicht unter dem von uns pflichtgemäß ermittelten Schätzwert, zu veräußern oder selbst zu übernehmen. Der Schätzwert wird, wenn dies tunlich ist, dem Käufer mitgeteilt, um ihm die Gelegenheit zu geben, binnen 14 Tagen andere Käufer namhaft zu machen, die den Kaufgegenstand nicht unter dem Schätzwert gegen Barzahlung zu übernehmen bereit sind. Der Verwertungserlös nach Abzug aller Kosten wird dem Käufer auf seine Gesamtschuld gutgeschrieben, in der Höhe des Fehlbetrages bleibt er verpflichtet.

 

9.9. Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers eingezogene Beträge abzusondern und an uns abzuführen; soweit dies nicht geschieht, sind eingezogene Beträge Eigentum des Verkäufers und gesondert aufzubewahren. Übersteigert der Wert der uns eingeräumten Sicherungen unsere Forderung um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Vorbehaltseigentum und abgetretene Forderungen insoweit auf den Käufer zu übertragen.

 

 

10. Haftung
10.1. Eine Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die nicht auf unserem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhalten beruhen, wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Ersatz von reinen Vermögensschäden (z.B. Produktionsausfall, Produktionsminderung oder entgangenem Gewinn) wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Lieferpreises und Schadenshöhe, begrenzt.

 

10.2. Bei einer nur leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung auf Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

10.3. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, falls die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 

 

11. Schlussbestimmungen
11.1. Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlung ist Oberweickenhof.

 

11.2. Die Unwirksamkeit einer vertraglichen Abrede zwischen den Parteien oder eine Bedingung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung werden die Parteien etwas vereinbaren, was dem wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

 

11.3. Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, was auch für die Änderung dieser Schriftformklausel gilt.

 

11.4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG). Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS der jeweils letzten Fassung.

 

11.5. Soweit der Käufer nicht Verbraucher, sonder Kaufmann ist gilt: Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz (92355 Velburg).

KONTAKTDATEN

GLOBAL SALZ GmbH
Oberweickenhof 2
D-92355 Velburg

Tel.:    +49 (0) 9182 / 93 99 70-1
    +49 (0) 9182 / 93 99 70-2
Fax:   +49 (0) 9182 / 93 99 70-3  
     
E-Mail:    info(at)global-salz.eu 
Skype:   global-salz.eu
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